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LIEFER- UND
VERKAUFSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
(1)
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote
und Verträge der EWL Vertiebs GmbH (im folgenden kurz „EWL“). (2)
EWL schließt Verträge ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen,
dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. (3)
Der jeweilige Vertragspartner verzichtet darauf, diese Liefer- und
Verkaufsbedingungen durch Zusendung eigener Bedingungen abzuändern. Erfolgt
dennoch eine Zusendung von widersprüchlichen Bedingungen des jeweiligen
Vertragspartners, verzichtet dieser auf daraus resultierende Rechtsfolgen. (4)
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der
Geschäftsführung der EWL ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt
wurden. (5)
Nebenabreden jedweder Art sowie Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer
Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung der EWL. II. Angebote und
Zahlungsbedingungen
(1)
Angebote der EWL sind hinsichtlich der Preise, Liefertermine und des sonstigen
Inhaltes freibleibend. (2)
Auskünfte, Prospekte, Werbeaushänge jedweder Art, insbesondere Beschreibungen,
Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-,
Zusammensetzungs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der
Vertragswaren sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen keine Zusicherung
oder Garantiezusagen dar, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt geworden
sind. (3)
Sämtliche mit Angeboten übermittelten Beilagen, Muster, Maßbilder,
Beschreibungen, etc. bleiben im Eigentum von EWL und dürfen weder vervielfältigt
noch Dritten ohne Zustimmung der EWL zugänglich gemacht werden. Sie können
jederzeit zurückgefordert werden bzw. sind ohne Aufforderung zurückzustellen,
wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. Jedenfalls hat die Zustellung auf
Kosten des jeweiligen (potentiellen) Vertragspartners zu erfolgen. (4)
Soweit es sich bei den zu liefernden Waren um Elektroinstallationsschläuche,
Kabel oder Drähte handelt, hat EWL das Recht, die bestellte Menge um 10 % zu über-
oder unterliefern. Bei Bemusterung von Sonderprodukten muss das
Bemusterungsprodukt einer Leistungsverzeichnis- bzw. einer Angebotsposition
entsprechen und wird zu Leistungsverzeichnis- bzw. Angebotsbedingungen gegen
Auftragserteilung geliefert und berechnet. (5)
In Bezug auf Lagerware behält sich EWL im Zeitraum zwischen Angebotslegung und
Bestellung das Recht zum Abverkauf der angebotenen Waren vor; insoweit wird EWL
leistungsfrei. III.
Preis- und Zahlungsbedingungen (1)
Sämtliche angebotenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die gesetzliche
Umsatzsteuer wird in der Rechnung getrennt ausgewiesen. (2)
Die Preise gelten ab Lager der EWL, ausschließlich Verpackung und Fracht. (3) Alle
Zahlungen sind bar und spesenfrei, wahlweise mit 3% Skonto innerhalb von 8
Tagen, 2% innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder ohne Abzug innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Allfällige Einziehungs- und
Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Andere Skontosätze oder
Skontobedingungen werden ausschließlich nur von der Geschäftsführung der EWL
im Wege einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung gewährt. (4)
Schecks werden ausschließlich zahlungshalber und nur mit Zustimmung der Geschäftsführung
der EWL angenommen. Wechsel werden nicht angenommen. (5)
Sofern der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht bezahlt hat oder mit der Übernahme
in Verzug gerät, ist er, ohne dass es einer Aufforderung bedarf, in Verzug.
Diesfalls werden Verzugszinsen von 9% über dem jeweils geltenden
6-Monats-EURIBOR berechnet; ein darüber hinausgehender Schaden ist EWL zu
ersetzen. Bei Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen oder im Falle der Einleitung
eines Insolvenzverfahrens sind allfällige eingeräumte Nachlässe verwirkt und
die Listenpreise zu bezahlen. Die Verzugszinsenberechnung erfolgt in diesem
Falle von den Bruttobeträgen ab Fälligkeitsdatum der Faktura. (6)
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist EWL unabhängig von einem allfälligen
Rücktritt berechtigt, anstelle von Verzugszinsen, bzw. des erlittenen
Zinsschadens eine Konventionalstrafe in Höhe von 15% des vereinbarten
Kaufpreises zu fordern. (7)
EWL behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, soferne ihr nach Auftragsbestätigung
und vor vollständiger Zahlung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Vertragspartners bekannt werden, durch welche die Zahlung ihrer Forderung
nicht mehr ausreichend gesichert erscheint. (8)
Zahlungen die der Vertragspartner an EWL leistet, werden von dieser zuerst auf
Spesen und sonstige Nebengebühren, sodann auf Zinsen und erst danach auf den
Kaufpreis angerechnet. IV. Lieferfrist
(1)
Von EWL zugesagte Lieferfristen und Termine sind freibleibend und unverbindlich,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit
dem rechtswirksamen Abschluss des Vertrages. Im Falle einer nachträglichen Abänderung
des jeweiligen Vertrages, ist EWL auch bei verbindlicher schriftlicher Zusage
berechtigt, Lieferfrist und Liefertermin einseitig neu zu bestimmen. (2)
Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ohne gesonderte
schriftliche oder mündliche Erklärung von EWL jedenfalls ein, wenn der
Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn eine
fristgerechte Lieferung durch, von EWL unvorhergesehene, unverschuldete oder außergewöhnliche
Ereignisse nicht möglich ist. Bei unangemessener Erschwerung der Erfüllung des
Vertrages auf Seiten EWL ist diese unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
des Vertragspartners jedenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (3)
Hat EWL die Verzögerung verschuldet, kann der Vertragspartner nach
schriftlicher Setzung einer angemessenen, zumindest vierwöchigen Nachfrist
entweder Erfüllung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten. Ein
Schadenersatzanspruch des Vertragspartners ist, ausgenommen in Fällen des
Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. V. Lieferungen und Versand
(1)
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit EWL ist deren
Unternehmenssitz in A-9020 Klagenfurt. (2)
Jeglicher Versand von Waren erfolgt stets ab Lager und grundsätzlich auf Gefahr
und Rechnung des Vertragspartners. (3)
Die Lieferung gilt mit Abgabe der Verständigung über die Versandbereitschaft
als erfüllt. Der Vertragspartner hat die Ware umgehend nach erfolgter Verständigung
am Erfüllungsort zu übernehmen und zu überprüfen. Erfolgt diese Übernahme
nicht binnen acht Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen.
(4)
Alle Gefahren, auch die eines zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der
Erfüllung auf den Vertragspartner über, der jedenfalls für den notwendigen
Versicherungsschutz selbst und auf eigene Rechnung Sorge zu tragen hat. (5)
Geringfügige, handelsübliche Abweichungen von der geschuldeten Leistung sind
jedenfalls zulässig und führen zu keinem Anspruch gegenüber EWL. (6)
EWL ist berechtigt, jederzeit Teillieferungen durchzuführen und darüber
entsprechende Teilrechnungen zu legen. VI. Eigentumsvorbehalt
(1)
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher EWL
aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Vertragspartner zustehender gegenwärtigen
oder zukünftigen Forderungen, einschließlich allfälliger Zinsen, Kosten und
Spesen, im Eigentum von EWL. (2)
Der Vertragspartner hat von sich aus und auf eigene Kosten sämtliche Schritte
zu setzen und Erklärungen abzugeben, die je nach Lage der Sache zur Begründung
oder Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind. (3)
Eine Verpfändung oder Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt von EWL
stehenden Waren ist dem Vertragspartner ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung der EWL gestattet, wobei der Vertragspartner seinen
Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen hat. Im Falle der Insolvenz oder
Exekutionsführung erlischt diese Zustimmung der EWL ohne gesonderte Erklärung.
(4)
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen ist der Vertragspartner
nicht berechtigt, gelieferte Waren zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu
verbinden. Widrigenfalls steht EWL das Alleineigentum an den, aus der
Verarbeitung bzw. Verbindung hervorgegangenen Sachen zu. (5)
Für den Fall der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren bietet der
Vertragspartner schon jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung
unwiderruflich sicherheitshalber zur Abtretung an; EWL ist zur jederzeitigen
Annahme der Abtretung berechtigt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seinem
Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und alle Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung der Rechte beim
Abnehmer erforderlich sind. Pfändung oder Beschlagnahmung von unter Eigentumsvorbehalt
stehender Ware ist EWL unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes
anzuzeigen. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alle Maßnahmen zur Wahrung
des Eigentumsrechtes der EWL zu setzen. (6)
Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware von EWL zurückgenommen, so ist
diese berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen.
Die Zurücknahme der Ware wird zum dadurch erzielten Erlös, höchstens jedoch
zum Rechnungspreis vorgenommen, Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere auf
entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten. VII. Gewährleistung
(1)
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Mängel sechs Monate ab Gefahrenübergang.
Im Gewährleistungsfall trifft EWL keine Schadenersatzverpflichtung oder
sonstige Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen welcher Art auch immer. (2)
Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Absatz (1) Z 2 KSchG beträgt die Gewährleistungsfrist
zwei Jahre ab Gefahrenübergang. (3)
Sichtbare Mängel oder Fehlmengen sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss
unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen nach Beginn der Gewährleistungsfrist,
verdeckte Mängel binnen drei Tagen nach ihrem Entdecken, jeweils bei EWL
einlangend mittels eingeschriebenen Briefes zu rügen. Ansonsten gilt die Ware
als vorbehaltslos und mängelfrei übernommen. (4)
Für alle mitgelieferten oder eingebauten fremden Erzeugnisse übernimmt die EWL
nur jene Gewährleistung, welche ihr der Erzeuger derselben eingeräumt hat.
Alle durch die Ausbesserung oder Auswechslung entstehenden Frachtspesen und allfällige
Reisespesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Vertragspartners. (5)
Sofern Gewährleistungsarbeiten bei dem Vertragspartner vor Ort vorgenommen
werden, sind EWL die notwendigen Hilfskräfte, Gerüste, Kleinmaterialien usw.
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Etwaige ausgetauschte Teile gehen in
das Eigentum der EWL über. (6)
EWL haftet nicht für Beschädigungen, die durch die Einwirkungen dritter
Personen, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung- oder Überspannung,
chemische Einflüsse entstehen. Rechnungen für durch dritte Personen
vorgenommene Instandsetzungen werden nicht erstattet. (7)
Die Behebung von Gewährleistungsmängeln erfolgt in angemessener Frist. Ist
eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so
ist nach Wahl der EWL, angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise
eine gleiche Sache nachzuliefern. (8)
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme durch den Vertragspartner
bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der
Vertragspartner bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung
diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab
diesem Zeitpunkt. VIII. Schadenersatz und
Produkthaftung
(1)
EWL haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, ebenso ist der Ersatz von Folge-
und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen. Der Kaufgegenstand bietet nur
jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen,
Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes,
insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, oder
sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. (2)
Die nach dem Produkthaftungsgesetz (BGBl. Nr. 99/1988) bestehende Haftung von
EWL für Personen- und Sachschäden ist, sofern dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet
sich, diesen Haftungsausschluss an seine Abnehmer zu überbürden und diese
wiederum zur Überbürdung derselben an deren Abnehmer zu verpflichten, sodass
die Haftung bis hin zum Endverbraucher ausgeschlossen wird. IX. Retournierung von
Leertrommeln
Bei
frachtfreier Retournierung von Leertrommeln vergütet EWL anteilig nach
Zeittabelle. X.
Rücknahme von Waren (1)
Die Rücknahme der Ware muss ausdrücklich vereinbart werden. Je nach Zustand
und Alter der retournierten Ware ist EWL berechtigt, angemessene Abzüge vom
ursprünglichen Preis (Manipulationsgebühr) vorzunehmen. (2)
Die Rücknahme von Sonderkonstruktionen und nicht serienmäßigen Bauteilen
durch EWL ist grundsätzlich ausgeschlossen. Rücksendungen zu Lasten von EWL
sind zuvor mit dieser abzustimmen. XI.
Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel (1)
Für sämtliche zwischen EWL und dem jeweiligen Vertragspartner abgeschlossene
Verträge und alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen wird die Anwendbarkeit
materiellen österreichischen Rechtes, bei Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen
internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL)
vereinbart. (2)
Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem,
auf Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen bzw. abzuschließenden
Vertrages zwischen EWL und dem jeweiligen Vertragspartner wird das für 9020
Klagenfurt jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart. EWL kann jedoch den
Vertragspartner an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen. (3)
Sofern eine Bestimmung der gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbestimmungen
nichtig ist, verpflichten sich die Vertragsteile hiermit ausdrücklich,
rechtswirksame Bestimmungen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen
Bestimmung möglichst nahe kommen zu vereinbaren. Die Wirksamkeit sämtlicher übrigen
Bestimmungen wird durch die unwirksame Bestimmung nicht berührt. EWL
VERTRIEBS GMBH, Rosentaler Strasse 207, 9020 Klagenfurt, Austria
• Tel.: +43 / 463 /
28273351 • Fax: +43 / 463 / 28273359
• E-Mail: ewl@kober.at |
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