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LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der EWL Vertiebs GmbH (im folgenden kurz „EWL“).

(2) EWL schließt Verträge ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen, dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

(3) Der jeweilige Vertragspartner verzichtet darauf, diese Liefer- und Verkaufsbedingungen durch Zusendung eigener Bedingungen abzuändern. Erfolgt dennoch eine Zusendung von widersprüchlichen Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners, verzichtet dieser auf daraus resultierende Rechtsfolgen.

(4) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung der EWL ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt wurden.

(5) Nebenabreden jedweder Art sowie Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung der EWL.

II. Angebote und Zahlungsbedingungen

(1) Angebote der EWL sind hinsichtlich der Preise, Liefertermine und des sonstigen Inhaltes freibleibend.

(2) Auskünfte, Prospekte, Werbeaushänge jedweder Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusagen dar, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt geworden sind.

(3) Sämtliche mit Angeboten übermittelten Beilagen, Muster, Maßbilder, Beschreibungen, etc. bleiben im Eigentum von EWL und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten ohne Zustimmung der EWL zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden bzw. sind ohne Aufforderung zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. Jedenfalls hat die Zustellung auf Kosten des jeweiligen (potentiellen) Vertragspartners zu erfolgen.

(4) Soweit es sich bei den zu liefernden Waren um Elektroinstallationsschläuche, Kabel oder Drähte handelt, hat EWL das Recht, die bestellte Menge um 10 % zu über- oder unterliefern. Bei Bemusterung von Sonderprodukten muss das Bemusterungsprodukt einer Leistungsverzeichnis- bzw. einer Angebotsposition entsprechen und wird zu Leistungsverzeichnis- bzw. Angebotsbedingungen gegen Auftragserteilung geliefert und berechnet.

(5) In Bezug auf Lagerware behält sich EWL im Zeitraum zwischen Angebotslegung und Bestellung das Recht zum Abverkauf der angebotenen Waren vor; insoweit wird EWL leistungsfrei.

III. Preis- und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche angebotenen Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung getrennt ausgewiesen.

(2) Die Preise gelten ab Lager der EWL, ausschließlich Verpackung und Fracht.

(3) Alle Zahlungen sind bar und spesenfrei, wahlweise mit 3% Skonto innerhalb von 8 Tagen, 2% innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Allfällige Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Andere Skontosätze oder Skontobedingungen werden ausschließlich nur von der Geschäftsführung der EWL im Wege einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung gewährt.

(4) Schecks werden ausschließlich zahlungshalber und nur mit Zustimmung der Geschäftsführung der EWL angenommen. Wechsel werden nicht angenommen.

(5) Sofern der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht bezahlt hat oder mit der Übernahme in Verzug gerät, ist er, ohne dass es einer Aufforderung bedarf, in Verzug. Diesfalls werden Verzugszinsen von 9% über dem jeweils geltenden 6-Monats-EURIBOR berechnet; ein darüber hinausgehender Schaden ist EWL zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen oder im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens sind allfällige eingeräumte Nachlässe verwirkt und die Listenpreise zu bezahlen. Die Verzugszinsenberechnung erfolgt in diesem Falle von den Bruttobeträgen ab Fälligkeitsdatum der Faktura.

(6) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist EWL unabhängig von einem allfälligen Rücktritt berechtigt, anstelle von Verzugszinsen, bzw. des erlittenen Zinsschadens eine Konventionalstrafe in Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises zu fordern.

(7) EWL behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, soferne ihr nach Auftragsbestätigung und vor vollständiger Zahlung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch welche die Zahlung ihrer Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

(8) Zahlungen die der Vertragspartner an EWL leistet, werden von dieser zuerst auf Spesen und sonstige Nebengebühren, sodann auf Zinsen und erst danach auf den Kaufpreis angerechnet.

IV. Lieferfrist

(1) Von EWL zugesagte Lieferfristen und Termine sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit dem rechtswirksamen Abschluss des Vertrages. Im Falle einer nachträglichen Abänderung des jeweiligen Vertrages, ist EWL auch bei verbindlicher schriftlicher Zusage berechtigt, Lieferfrist und Liefertermin einseitig neu zu bestimmen.

(2) Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ohne gesonderte schriftliche oder mündliche Erklärung von EWL jedenfalls ein, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn eine fristgerechte Lieferung durch, von EWL unvorhergesehene, unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse nicht möglich ist. Bei unangemessener Erschwerung der Erfüllung des Vertrages auf Seiten EWL ist diese unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners jedenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Hat EWL die Verzögerung verschuldet, kann der Vertragspartner nach schriftlicher Setzung einer angemessenen, zumindest vierwöchigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners ist, ausgenommen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

V. Lieferungen und Versand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit EWL ist deren Unternehmenssitz in A-9020 Klagenfurt.

(2) Jeglicher Versand von Waren erfolgt stets ab Lager und grundsätzlich auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners.

(3) Die Lieferung gilt mit Abgabe der Verständigung über die Versandbereitschaft als erfüllt. Der Vertragspartner hat die Ware umgehend nach erfolgter Verständigung am Erfüllungsort zu übernehmen und zu überprüfen. Erfolgt diese Übernahme nicht binnen acht Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen.

(4) Alle Gefahren, auch die eines zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Vertragspartner über, der jedenfalls für den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf eigene Rechnung Sorge zu tragen hat.

(5) Geringfügige, handelsübliche Abweichungen von der geschuldeten Leistung sind jedenfalls zulässig und führen zu keinem Anspruch gegenüber EWL.

(6) EWL ist berechtigt, jederzeit Teillieferungen durchzuführen und darüber entsprechende Teilrechnungen zu legen.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher EWL aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Vertragspartner zustehender gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, einschließlich allfälliger Zinsen, Kosten und Spesen, im Eigentum von EWL.

(2) Der Vertragspartner hat von sich aus und auf eigene Kosten sämtliche Schritte zu setzen und Erklärungen abzugeben, die je nach Lage der Sache zur Begründung oder Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind.

(3) Eine Verpfändung oder Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt von EWL stehenden Waren ist dem Vertragspartner ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der EWL gestattet, wobei der Vertragspartner seinen Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen hat. Im Falle der Insolvenz oder Exekutionsführung erlischt diese Zustimmung der EWL ohne gesonderte Erklärung.

(4) Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt, gelieferte Waren zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Widrigenfalls steht EWL das Alleineigentum an den, aus der Verarbeitung bzw. Verbindung hervorgegangenen Sachen zu.

(5) Für den Fall der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren bietet der Vertragspartner schon jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung unwiderruflich sicherheitshalber zur Abtretung an; EWL ist zur jederzeitigen Annahme der Abtretung berechtigt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seinem Abnehmer die Abtretung  bekannt zu geben und alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung der Rechte beim Abnehmer erforderlich sind. Pfändung oder Beschlagnahmung von unter

Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist EWL unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alle Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsrechtes der EWL zu setzen.

(6) Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware von EWL zurückgenommen, so ist diese berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Ware wird zum dadurch erzielten Erlös, höchstens jedoch zum Rechnungspreis vorgenommen, Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.

VII. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Mängel sechs Monate ab Gefahrenübergang. Im Gewährleistungsfall trifft EWL keine Schadenersatzverpflichtung oder sonstige Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen welcher Art auch immer.

(2) Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Absatz (1) Z 2 KSchG beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Gefahrenübergang.

(3) Sichtbare Mängel oder Fehlmengen sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen nach Beginn der Gewährleistungsfrist, verdeckte Mängel binnen drei Tagen nach ihrem Entdecken, jeweils bei EWL einlangend mittels eingeschriebenen Briefes zu rügen. Ansonsten gilt die Ware als vorbehaltslos und mängelfrei übernommen.

(4) Für alle mitgelieferten oder eingebauten fremden Erzeugnisse übernimmt die EWL nur jene Gewährleistung, welche ihr der Erzeuger derselben eingeräumt hat. Alle durch die Ausbesserung oder Auswechslung entstehenden Frachtspesen und allfällige Reisespesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Vertragspartners.

(5) Sofern Gewährleistungsarbeiten bei dem Vertragspartner vor Ort vorgenommen werden, sind EWL die notwendigen Hilfskräfte, Gerüste, Kleinmaterialien usw. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Etwaige ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der EWL über.

(6) EWL haftet nicht für Beschädigungen, die durch die Einwirkungen dritter Personen, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung- oder Überspannung, chemische Einflüsse entstehen. Rechnungen für durch dritte Personen vorgenommene Instandsetzungen werden nicht erstattet.

(7) Die Behebung von Gewährleistungsmängeln erfolgt in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl der EWL, angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

(8) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme durch den Vertragspartner bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der Vertragspartner bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

VIII. Schadenersatz und Produkthaftung

(1) EWL haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, ebenso ist der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, oder sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

(2) Die nach dem Produkthaftungsgesetz (BGBl. Nr. 99/1988) bestehende Haftung von EWL für Personen- und Sachschäden ist, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss an seine Abnehmer zu überbürden und diese wiederum zur Überbürdung derselben an deren Abnehmer zu verpflichten, sodass die Haftung bis hin zum Endverbraucher ausgeschlossen wird.

IX. Retournierung von Leertrommeln

Bei frachtfreier Retournierung von Leertrommeln vergütet EWL anteilig nach Zeittabelle.

X. Rücknahme von Waren

(1) Die Rücknahme der Ware muss ausdrücklich vereinbart werden. Je nach Zustand und Alter der retournierten Ware ist EWL berechtigt, angemessene Abzüge vom ursprünglichen Preis (Manipulationsgebühr) vorzunehmen.

(2) Die Rücknahme von Sonderkonstruktionen und nicht serienmäßigen Bauteilen durch EWL ist grundsätzlich ausgeschlossen. Rücksendungen zu Lasten von EWL sind zuvor mit dieser abzustimmen.

XI. Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

(1) Für sämtliche zwischen EWL und dem jeweiligen Vertragspartner abgeschlossene Verträge und alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen wird die Anwendbarkeit materiellen österreichischen Rechtes, bei Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.

(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem, auf Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vertrages zwischen EWL und dem jeweiligen Vertragspartner wird das für 9020 Klagenfurt jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart. EWL kann jedoch den Vertragspartner an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.

(3) Sofern eine Bestimmung der gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbestimmungen nichtig ist, verpflichten sich die Vertragsteile hiermit ausdrücklich, rechtswirksame Bestimmungen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommen zu vereinbaren. Die Wirksamkeit sämtlicher übrigen Bestimmungen wird durch die unwirksame Bestimmung nicht berührt.

 

EWL VERTRIEBS GMBH, Rosentaler Strasse 207, 9020 Klagenfurt, Austria    Tel.: +43 / 463 / 28273351 • Fax: +43 / 463 / 28273359     E-Mail: ewl@kober.at

 

ENERGIE - WÄRME - LICHT

EWL Vertriebs GmbH., Rosentaler Strasse 207, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Austria
www.energie-sparlampe.at ewl@kober.at
© 2011 by  EWL Vertriebs GmbH. • Letzte Aktualisierung am: 07. Oktober 2013
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